Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Die MA 2 war zur Verfügung der (neuerlichen) vorläufigen Suspendierung (funktionell) zuständig. In den vorgelegten Verwaltungsakten ist zwar keine Anordnung der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ersichtlich (vgl. § 95 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 DO 1994). Andererseits ist eine Disziplinaranzeige der MA 2 an die Disziplinaranwältin den vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Auch sonst findet sich kein (eingebrachter) Strafantrag der Disziplinaranwältin an die Disziplinarkommission, mit dessen Einlangen das Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission anhängig geworden wäre (§ 82 Abs. 2 DO 1994). Das Disziplinarverfahren war daher bei Erlassung des erstangefochtenen Bescheids noch nicht bei der Disziplinarkommission anhängig (§ 94 Abs. 3 DO 1994), sondern bei der MA 2. Eine (frühere) Entscheidung der Disziplinarkommission im Suspendierungsverfahren bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang des (denselben Sachverhalt betreffenden, bei ihr jedoch noch nicht anhängigen) Disziplinarverfahrens auf diese.Die MA 2 war zur Verfügung der (neuerlichen) vorläufigen Suspendierung (funktionell) zuständig. In den vorgelegten Verwaltungsakten ist zwar keine Anordnung der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ersichtlich vergleiche Paragraph 95, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, DO 1994). Andererseits ist eine Disziplinaranzeige der MA 2 an die Disziplinaranwältin den vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Auch sonst findet sich kein (eingebrachter) Strafantrag der Disziplinaranwältin an die Disziplinarkommission, mit dessen Einlangen das Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission anhängig geworden wäre (Paragraph 82, Absatz 2, DO 1994). Das Disziplinarverfahren war daher bei Erlassung des erstangefochtenen Bescheids noch nicht bei der Disziplinarkommission anhängig (Paragraph 94, Absatz 3, DO 1994), sondern bei der MA 2. Eine (frühere) Entscheidung der Disziplinarkommission im Suspendierungsverfahren bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang des (denselben Sachverhalt betreffenden, bei ihr jedoch noch nicht anhängigen) Disziplinarverfahrens auf diese.
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015