Rechtssatznummer
20Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens allein reicht als Begründung für die Suspendierung nicht aus (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 5.4.1990, 90/09/0008; und 24.4.2006, 2003/09/0002, zur Suspendierung allein aufgrund laufender gerichtlicher Voruntersuchungen; jedoch bei Vorliegen eines begründeten Verdachts aufgrund der von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Vorerhebungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/09/0154).Die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens allein reicht als Begründung für die Suspendierung nicht aus vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 5.4.1990, 90/09/0008; und 24.4.2006, 2003/09/0002, zur Suspendierung allein aufgrund laufender gerichtlicher Voruntersuchungen; jedoch bei Vorliegen eines begründeten Verdachts aufgrund der von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Vorerhebungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/09/0154).
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015