Rechtssatznummer
16Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Gegen den Beschwerdeführer ist in Zusammenhang mit dieser Ausschreibung laut Anklageschrift der WKStA vom 16.7.2014 ein Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB als Beteiligter gemäß § 12 dritte Alternative StGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StGB anhängig. Der gesetzliche Strafrahmen für Untreue (in der angelasteten Wertqualifikation) ist Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Nach § 57 Abs. 3 StGB beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist bei zehnjähriger Strafdrohung zehn Jahre. Gemäß § 79 Abs. 2 DO 1994 ist (vorläufig) von einer Verlängerung der Verjährungsfristen des DO 1994 auszugehen, weil aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Anklage voraussehbar ist, dass sich bei einer (rechtskräftigen) Verurteilung im Strafverfahren die Verjährungsfristen (endgültig) verlängern würden. Demnach ist die primär festgelegte dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 DO 1994 mit der Dauer der strafrechtlichen Zehnjahresfrist anzusetzen und die fünfjährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 79 Abs. 3 DO 1994 – nach der gesetzlichen Regelung – um sieben Jahre auf zwölf Jahre zu erhöhen.Gegen den Beschwerdeführer ist in Zusammenhang mit dieser Ausschreibung laut Anklageschrift der WKStA vom 16.7.2014 ein Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritte Alternative StGB in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB anhängig. Der gesetzliche Strafrahmen für Untreue (in der angelasteten Wertqualifikation) ist Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist bei zehnjähriger Strafdrohung zehn Jahre. Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, DO 1994 ist (vorläufig) von einer Verlängerung der Verjährungsfristen des DO 1994 auszugehen, weil aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Anklage voraussehbar ist, dass sich bei einer (rechtskräftigen) Verurteilung im Strafverfahren die Verjährungsfristen (endgültig) verlängern würden. Demnach ist die primär festgelegte dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 mit der Dauer der strafrechtlichen Zehnjahresfrist anzusetzen und die fünfjährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 79, Absatz 3, DO 1994 – nach der gesetzlichen Regelung – um sieben Jahre auf zwölf Jahre zu erhöhen.
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015