Rechtssatznummer
12Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Die Hemmungstatbestände des § 79 Abs. 4 DO 1994 treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Strafverfahren nach der StPO anhängig war (Z 2 leg. cit.). Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in § 79 Abs. 1 und Abs. 3 DO 1994 genannten Fristen keinen Einfluss (vgl. zur identen Bundesrechtslage die Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 5.9.2013, 2013/09/0012 und 2013/09/0014). Nach Mitteilung der WKStA war am 8.9.2010 ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten zum genannten Vergabeverfahren bereits anhängig. Dieses Ermittlungsverfahren war auch Gegenstand des Verhaltens des Beschwerdeführers, das ihm als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wird (vgl. zur Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, wobei keine vollständige Deckung aller Sachverhaltselemente erforderlich ist, zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2013, 2013/09/0085; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 70 f).Die Hemmungstatbestände des Paragraph 79, Absatz 4, DO 1994 treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Strafverfahren nach der StPO anhängig war (Ziffer 2, leg. cit.). Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in Paragraph 79, Absatz eins und Absatz 3, DO 1994 genannten Fristen keinen Einfluss vergleiche zur identen Bundesrechtslage die Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 5.9.2013, 2013/09/0012 und 2013/09/0014). Nach Mitteilung der WKStA war am 8.9.2010 ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten zum genannten Vergabeverfahren bereits anhängig. Dieses Ermittlungsverfahren war auch Gegenstand des Verhaltens des Beschwerdeführers, das ihm als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wird vergleiche zur Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, wobei keine vollständige Deckung aller Sachverhaltselemente erforderlich ist, zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2013, 2013/09/0085; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 70 f).
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015