Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Gemäß § 79 Abs. 1 DO 1994 hängt der Eintritt der Verjährung von zwei Faktoren ab: Der erste Faktor ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266, zur vergleichbaren Regelung im Bundesrecht). Der zweite Faktor ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens innerhalb bestimmter Fristen, nämlich (vorbehaltlich ihrer Hemmung oder Verlängerung) der sechsmonatigen Frist gerechnet ab Kenntniserlangung durch die zuständige Dienststelle des Magistrats (Z 1 leg. cit.) und der dreijährigen Frist gerechnet ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung (Z 2 leg. cit.). Schließlich ist die fünfjährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung zu beachten, die ebenfalls ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung zu laufen beginnt (§ 79 Abs. 3 DO 1994).Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, DO 1994 hängt der Eintritt der Verjährung von zwei Faktoren ab: Der erste Faktor ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand vergleiche abermals das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266, zur vergleichbaren Regelung im Bundesrecht). Der zweite Faktor ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens innerhalb bestimmter Fristen, nämlich (vorbehaltlich ihrer Hemmung oder Verlängerung) der sechsmonatigen Frist gerechnet ab Kenntniserlangung durch die zuständige Dienststelle des Magistrats (Ziffer eins, leg. cit.) und der dreijährigen Frist gerechnet ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung (Ziffer 2, leg. cit.). Schließlich ist die fünfjährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung zu beachten, die ebenfalls ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung zu laufen beginnt (Paragraph 79, Absatz 3, DO 1994).
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015