Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird vertreten, dass nach allgemeinem Verständnis mit einer Einstellung am Ende jener Verfahren vorzugehen ist, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. So kann analog zu § 33 VwGG bei einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) eine Einstellung in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung der für den Beschwerdeführer belastenden Entscheidung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses möglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm. 5, mit Hinweis auf Art. 132 B VG).Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird vertreten, dass nach allgemeinem Verständnis mit einer Einstellung am Ende jener Verfahren vorzugehen ist, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. So kann analog zu Paragraph 33, VwGG bei einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) eine Einstellung in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung der für den Beschwerdeführer belastenden Entscheidung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses möglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5, mit Hinweis auf Artikel 132, B VG).
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015