Rechtssatznummer
17Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Ausgehend von der ersten Verfolgungshandlung zu diesem Sachverhalt (Verhängung der vorläufigen Suspendierung durch den erstangefochtenen Bescheid am 22.8.2014) hätte die als Dienstpflichtverletzung angelastete Tat vor zehn Jahren, also vor dem 22.8.2004 beendet sein müssen (§ 79 Abs. 2 DO 1994 iVm § 57 Abs. 3 zweiter Fall StGB). Dies ist hier nicht der Fall, weil der mögliche Deliktszeitraum bis in die zweite Jahreshälfte 2006 hineinreicht (§ 79 Abs. 1 Z 2 DO 1994). Die zwölfjährige Strafbarkeitsverjährungsfrist reicht gerechnet vom heutigen Tag (Februar 2015) bis in den Februar 2003 zurück, sodass auch keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten sein konnte (§ 79 Abs. 3 DO 1994). Unter Zugrundelegung dieser Verjährungsfristen sind mögliche Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers daher offenkundig noch nicht verjährt.Ausgehend von der ersten Verfolgungshandlung zu diesem Sachverhalt (Verhängung der vorläufigen Suspendierung durch den erstangefochtenen Bescheid am 22.8.2014) hätte die als Dienstpflichtverletzung angelastete Tat vor zehn Jahren, also vor dem 22.8.2004 beendet sein müssen (Paragraph 79, Absatz 2, DO 1994 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Fall StGB). Dies ist hier nicht der Fall, weil der mögliche Deliktszeitraum bis in die zweite Jahreshälfte 2006 hineinreicht (Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994). Die zwölfjährige Strafbarkeitsverjährungsfrist reicht gerechnet vom heutigen Tag (Februar 2015) bis in den Februar 2003 zurück, sodass auch keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten sein konnte (Paragraph 79, Absatz 3, DO 1994). Unter Zugrundelegung dieser Verjährungsfristen sind mögliche Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers daher offenkundig noch nicht verjährt.
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015