RS Lvwg 2015/1/30 VGW-171/082/30416/2014, VGW 171/082/34952/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2015
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Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
10/07 Verwaltungsgerichtshof
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

B-VG Art 132
StGB §57
VwGG §33
VwGVG §28
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §81
DO Wr 1994 §82
DO Wr 1994 §94
DO Wr 1994 §95
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 57 heute
  2. StGB § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
  3. StGB § 57 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StGB § 57 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 57 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Bei der Kenntnis gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 kommt es auf tatsächliche Kenntniserlangung der Dienstbehörde und nicht auf ein "Kennenmüssen" an. Die Sechsmonatsfrist wird (nur) durch die (tatsächliche) Kenntnis jener Dienststelle in Gang gesetzt, die mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde gemäß § 81 Z 1 DO 1994 betraut ist, und nicht mit Kenntnis der Dienststelle, bei der der Beamte seinen Dienst versieht. Im konkreten Fall war (und ist) das die MA 2. "Kenntnis erlangt" die (MA 2 als) Dienstbehörde in einer die Frist der Z 1 leg. cit in Lauf setzenden Weise, wenn ihr – von dem später als Dienstvergehen gewürdigten Verhalten des Beamten – ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. In Betracht kommt nur das auf sicherer Grundlage beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, nicht also das bloße Erfahren eines Gerüchts. Dagegen kommt es nicht auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon an, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen. Es ist nicht maßgeblich, dass der Dienstbehörde bereits mit Sicherheit alle tatbestandsrelevanten Tatsachen bekannt sind (vgl. zu alldem das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266; und 27.9.2002, 2001/09/0205, im Zusammenhang mit dem Erhalt anonymer Schreiben).Bei der Kenntnis gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 kommt es auf tatsächliche Kenntniserlangung der Dienstbehörde und nicht auf ein "Kennenmüssen" an. Die Sechsmonatsfrist wird (nur) durch die (tatsächliche) Kenntnis jener Dienststelle in Gang gesetzt, die mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 81, Ziffer eins, DO 1994 betraut ist, und nicht mit Kenntnis der Dienststelle, bei der der Beamte seinen Dienst versieht. Im konkreten Fall war (und ist) das die MA 2. "Kenntnis erlangt" die (MA 2 als) Dienstbehörde in einer die Frist der Ziffer eins, leg. cit in Lauf setzenden Weise, wenn ihr – von dem später als Dienstvergehen gewürdigten Verhalten des Beamten – ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. In Betracht kommt nur das auf sicherer Grundlage beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, nicht also das bloße Erfahren eines Gerüchts. Dagegen kommt es nicht auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon an, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen. Es ist nicht maßgeblich, dass der Dienstbehörde bereits mit Sicherheit alle tatbestandsrelevanten Tatsachen bekannt sind vergleiche zu alldem das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266; und 27.9.2002, 2001/09/0205, im Zusammenhang mit dem Erhalt anonymer Schreiben).

Schlagworte

Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und Suspendierungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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