Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Bei der Kenntnis gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 kommt es auf tatsächliche Kenntniserlangung der Dienstbehörde und nicht auf ein "Kennenmüssen" an. Die Sechsmonatsfrist wird (nur) durch die (tatsächliche) Kenntnis jener Dienststelle in Gang gesetzt, die mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde gemäß § 81 Z 1 DO 1994 betraut ist, und nicht mit Kenntnis der Dienststelle, bei der der Beamte seinen Dienst versieht. Im konkreten Fall war (und ist) das die MA 2. "Kenntnis erlangt" die (MA 2 als) Dienstbehörde in einer die Frist der Z 1 leg. cit in Lauf setzenden Weise, wenn ihr – von dem später als Dienstvergehen gewürdigten Verhalten des Beamten – ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. In Betracht kommt nur das auf sicherer Grundlage beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, nicht also das bloße Erfahren eines Gerüchts. Dagegen kommt es nicht auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon an, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen. Es ist nicht maßgeblich, dass der Dienstbehörde bereits mit Sicherheit alle tatbestandsrelevanten Tatsachen bekannt sind (vgl. zu alldem das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266; und 27.9.2002, 2001/09/0205, im Zusammenhang mit dem Erhalt anonymer Schreiben).Bei der Kenntnis gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 kommt es auf tatsächliche Kenntniserlangung der Dienstbehörde und nicht auf ein "Kennenmüssen" an. Die Sechsmonatsfrist wird (nur) durch die (tatsächliche) Kenntnis jener Dienststelle in Gang gesetzt, die mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 81, Ziffer eins, DO 1994 betraut ist, und nicht mit Kenntnis der Dienststelle, bei der der Beamte seinen Dienst versieht. Im konkreten Fall war (und ist) das die MA 2. "Kenntnis erlangt" die (MA 2 als) Dienstbehörde in einer die Frist der Ziffer eins, leg. cit in Lauf setzenden Weise, wenn ihr – von dem später als Dienstvergehen gewürdigten Verhalten des Beamten – ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. In Betracht kommt nur das auf sicherer Grundlage beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, nicht also das bloße Erfahren eines Gerüchts. Dagegen kommt es nicht auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon an, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen. Es ist nicht maßgeblich, dass der Dienstbehörde bereits mit Sicherheit alle tatbestandsrelevanten Tatsachen bekannt sind vergleiche zu alldem das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266; und 27.9.2002, 2001/09/0205, im Zusammenhang mit dem Erhalt anonymer Schreiben).
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015