Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Für die Übernahme des auf eine analoge Anwendung des § 33 VwGG gestützten Einstellungsgrunds der materiellen Klaglosstellung auch für Parteibeschwerden gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B VG vor einem Verwaltungsgericht spricht, dass die Schaffung der Verwaltungsgerichte in erster Linie die Stärkung des subjektiven Rechtsschutzes zum Ziel hatte und keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung (vgl. hierzu das Rechtsinstitut der Amtsbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 2 B VG). Zu einer abstrakten Bescheidprüfung von rein theoretischer Bedeutung sind die Verwaltungsgerichte (wie auch der Verfassungs und Verwaltungsgerichtshof) demnach grundsätzlich nicht berufen.Für die Übernahme des auf eine analoge Anwendung des Paragraph 33, VwGG gestützten Einstellungsgrunds der materiellen Klaglosstellung auch für Parteibeschwerden gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B VG vor einem Verwaltungsgericht spricht, dass die Schaffung der Verwaltungsgerichte in erster Linie die Stärkung des subjektiven Rechtsschutzes zum Ziel hatte und keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung vergleiche hierzu das Rechtsinstitut der Amtsbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B VG). Zu einer abstrakten Bescheidprüfung von rein theoretischer Bedeutung sind die Verwaltungsgerichte (wie auch der Verfassungs und Verwaltungsgerichtshof) demnach grundsätzlich nicht berufen.
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015