Rechtssatznummer
23Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Dienstes liegt dann vor, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 512 f). Das ist im vorliegenden Fall unweigerlich die Folge, sollte bei einer solcherart erhärteten Verdachtslage eine Weiterbelassung im Dienst möglich sein.Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Dienstes liegt dann vor, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 512 f). Das ist im vorliegenden Fall unweigerlich die Folge, sollte bei einer solcherart erhärteten Verdachtslage eine Weiterbelassung im Dienst möglich sein.
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015