Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Die MA 2 verfügte am Tag der Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.10.2010 seine vorläufige Suspendierung, d.h. fünf Wochen nach Erhalt der Mitteilung der WKStA und drei Monate und sechs Tage nach der Verständigung vom 12.7.2010 durch die Generaldirektion des KAV, also jedenfalls fristgerecht innerhalb der sechsmonatigen subjektiven Verjährungsfrist des § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 ab tatsächlicher Kenntniserlangung von einem Tatverdacht. Das Disziplinarverfahren war damit am 18.10.2010 eingeleitet, also gerechnet vom (frühestmöglichen) Zeitpunkt der Beendigung der angelasteten Dienstpflichtverletzung am 16.2.2010 innerhalb einer Frist von acht Monaten und damit auch innerhalb der dreijährigen Frist des § 79 Abs. 1 Z 2 DO 1994. Damit können aus Tathandlungen im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren herrührende Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 und 2 DO 1994 nicht mehr verjähren.Die MA 2 verfügte am Tag der Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.10.2010 seine vorläufige Suspendierung, d.h. fünf Wochen nach Erhalt der Mitteilung der WKStA und drei Monate und sechs Tage nach der Verständigung vom 12.7.2010 durch die Generaldirektion des KAV, also jedenfalls fristgerecht innerhalb der sechsmonatigen subjektiven Verjährungsfrist des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 ab tatsächlicher Kenntniserlangung von einem Tatverdacht. Das Disziplinarverfahren war damit am 18.10.2010 eingeleitet, also gerechnet vom (frühestmöglichen) Zeitpunkt der Beendigung der angelasteten Dienstpflichtverletzung am 16.2.2010 innerhalb einer Frist von acht Monaten und damit auch innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994. Damit können aus Tathandlungen im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren herrührende Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und 2 DO 1994 nicht mehr verjähren.
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015