Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 16.11.1995, 93/09/0001; 28.07.2000, 97/09/0133; und 20.3.2002, 99/09/0146; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 74). Sie stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Die Strafbarkeit des Verhaltens erlischt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.6.2000, 99/09/0028). Ist Verjährung eingetreten, steht dies der Erlassung einer Disziplinarstrafe entgegen. Auch eine Suspendierung hat nicht zu erfolgen, wenn offenkundig Einstellungsgründe wie insbesondere Verjährung vorliegen (vgl. bei offenkundigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2006, 2003/09/0002; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 509; und Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten3 (2014), § 94 DO 1994 Anm. 19, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 16.11.1995, 93/09/0001; 28.07.2000, 97/09/0133; und 20.3.2002, 99/09/0146; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 74). Sie stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Die Strafbarkeit des Verhaltens erlischt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.6.2000, 99/09/0028). Ist Verjährung eingetreten, steht dies der Erlassung einer Disziplinarstrafe entgegen. Auch eine Suspendierung hat nicht zu erfolgen, wenn offenkundig Einstellungsgründe wie insbesondere Verjährung vorliegen vergleiche bei offenkundigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2006, 2003/09/0002; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 509; und Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten3 (2014), Paragraph 94, DO 1994 Anmerkung 19, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015