Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 132Rechtssatz
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs betreffend vorläufige Suspendierung und Suspendierung beruht auf der Überlegung, dass auf Grund des Suspendierungsbescheides (mit dessen Zustellung) die vorläufige Suspendierung endet. Die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde vor dem Verfassungs oder Verwaltungsgerichtshof ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. neben den bereits zitierten Beschlüssen des VfGH vom 13.9.2013, B 602/2013, und des VwGH vom 16.9.2010, 2009/09/0030, den Beschluss des VwGH vom 30.08.2006, 2005/09/0059, sowie den Beschluss des VwGH vom 16.5.2001, 2001/09/0044, mit dem eine Beschwerde an den VwGH gegen eine vorläufige Suspendierung zurückgewiesen wurde, weil ein Suspendierungsbescheid noch vor Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung erlassen wurde und sich die Beschwerde daher gegen eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht dem Rechtsbestand angehörende vorläufige Suspendierung richtete).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs betreffend vorläufige Suspendierung und Suspendierung beruht auf der Überlegung, dass auf Grund des Suspendierungsbescheides (mit dessen Zustellung) die vorläufige Suspendierung endet. Die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde vor dem Verfassungs oder Verwaltungsgerichtshof ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte bloß theoretische Bedeutung vergleiche neben den bereits zitierten Beschlüssen des VfGH vom 13.9.2013, B 602 aus 2013,, und des VwGH vom 16.9.2010, 2009/09/0030, den Beschluss des VwGH vom 30.08.2006, 2005/09/0059, sowie den Beschluss des VwGH vom 16.5.2001, 2001/09/0044, mit dem eine Beschwerde an den VwGH gegen eine vorläufige Suspendierung zurückgewiesen wurde, weil ein Suspendierungsbescheid noch vor Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung erlassen wurde und sich die Beschwerde daher gegen eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht dem Rechtsbestand angehörende vorläufige Suspendierung richtete).
Schlagworte
Vorläufige Suspendierung; Zuständigkeit; rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung; Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Verjährung im Disziplinar- und SuspendierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.30416.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015