Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.01.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Dem Vorbringen in der Beschwerde zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF infolge seiner HIV-Infektion, deren Behandlung im Herkunftsland nicht gewährleistet wäre, ist höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten. So hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 13.9.2011, 2010/22/0003, festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (mwH). Dass es diese grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des BF nicht gäbe, wurde jedoch im Verfahren nicht vorgebracht.
Schlagworte
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“; geschiedener Ehegatte kein Familienangehöriger; gesundheitliche Beeinträchtigung des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.074.21460.2014Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015