RS Lvwg 2015/2/3 VGW-032/082/35133/2014/VOR

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Veröffentlicht am 03.02.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.02.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VwGVG §31 Abs1
VwGVG §54 Abs3
StVO §24 Abs1 lita
StVO §99 Abs3 lita
VwGVG §7 Abs4 Z1
AVG §32 Abs2
AVG §33 Abs4
ZustG §22
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) ist nicht zulässig, weil in der Verwaltungsstrafsache, die den Entscheidungen dieser verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegt [§ 99 Abs. 3 lit. a StVO], entsprechend der Strafverfügung vom 24.6.2014 eine 750 Euro nicht übersteigende Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine 400 Euro nicht übersteigende Geldstrafe von 83 Euro verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG). Diese Revisionsbeschränkung kommt auch bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts betreffend eine Verwaltungsstrafe innerhalb der genannten Betragsgrenzen zum Tragen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093) und erstreckt sich daher in weiterer Folge auch auf (verfahrensrechtliche) richterliche Beschlüsse betreffend eine (als verspätet zurückzuweisende) Vorstellung in einer Verwaltungsstrafsache, sodass der vorliegende – auf ein für den Beschwerdeführer nicht revisibles Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien aufbauende – Beschluss den Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof nicht (neuerlich) eröffnet.Eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B VG) ist nicht zulässig, weil in der Verwaltungsstrafsache, die den Entscheidungen dieser verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegt [§ 99 Absatz 3, Litera a, StVO], entsprechend der Strafverfügung vom 24.6.2014 eine 750 Euro nicht übersteigende Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine 400 Euro nicht übersteigende Geldstrafe von 83 Euro verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). Diese Revisionsbeschränkung kommt auch bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts betreffend eine Verwaltungsstrafe innerhalb der genannten Betragsgrenzen zum Tragen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093) und erstreckt sich daher in weiterer Folge auch auf (verfahrensrechtliche) richterliche Beschlüsse betreffend eine (als verspätet zurückzuweisende) Vorstellung in einer Verwaltungsstrafsache, sodass der vorliegende – auf ein für den Beschwerdeführer nicht revisibles Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien aufbauende – Beschluss den Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof nicht (neuerlich) eröffnet.

Schlagworte

Verspätete Einbringung einer Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.082.35133.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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