Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.02.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §31 Abs1Rechtssatz
Eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) ist nicht zulässig, weil in der Verwaltungsstrafsache, die den Entscheidungen dieser verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegt [§ 99 Abs. 3 lit. a StVO], entsprechend der Strafverfügung vom 24.6.2014 eine 750 Euro nicht übersteigende Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine 400 Euro nicht übersteigende Geldstrafe von 83 Euro verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG). Diese Revisionsbeschränkung kommt auch bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts betreffend eine Verwaltungsstrafe innerhalb der genannten Betragsgrenzen zum Tragen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093) und erstreckt sich daher in weiterer Folge auch auf (verfahrensrechtliche) richterliche Beschlüsse betreffend eine (als verspätet zurückzuweisende) Vorstellung in einer Verwaltungsstrafsache, sodass der vorliegende – auf ein für den Beschwerdeführer nicht revisibles Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien aufbauende – Beschluss den Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof nicht (neuerlich) eröffnet.Eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B VG) ist nicht zulässig, weil in der Verwaltungsstrafsache, die den Entscheidungen dieser verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegt [§ 99 Absatz 3, Litera a, StVO], entsprechend der Strafverfügung vom 24.6.2014 eine 750 Euro nicht übersteigende Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine 400 Euro nicht übersteigende Geldstrafe von 83 Euro verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). Diese Revisionsbeschränkung kommt auch bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts betreffend eine Verwaltungsstrafe innerhalb der genannten Betragsgrenzen zum Tragen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093) und erstreckt sich daher in weiterer Folge auch auf (verfahrensrechtliche) richterliche Beschlüsse betreffend eine (als verspätet zurückzuweisende) Vorstellung in einer Verwaltungsstrafsache, sodass der vorliegende – auf ein für den Beschwerdeführer nicht revisibles Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien aufbauende – Beschluss den Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof nicht (neuerlich) eröffnet.
Schlagworte
Verspätete Einbringung einer VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.082.35133.2014.VORZuletzt aktualisiert am
07.04.2015