Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.02.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §31 Abs1Rechtssatz
Wegen der eingetretenen Rechtskraft des Erkenntnisses der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.10.2014 (vgl. Ennöckl, ÖJZ 2013, 853 (856, insbesondere unter 2.)) beginnend mit dem 7.11.2014 und der dadurch bewirkten Unanfechtbarkeit kann keine Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts mit Erfolg erhoben werden. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass auf die inhaltlichen Ausführungen in der Vorstellung oder der ursprünglichen Beschwerde einzugehen war.Wegen der eingetretenen Rechtskraft des Erkenntnisses der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.10.2014 vergleiche Ennöckl, ÖJZ 2013, 853 (856, insbesondere unter 2.)) beginnend mit dem 7.11.2014 und der dadurch bewirkten Unanfechtbarkeit kann keine Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts mit Erfolg erhoben werden. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass auf die inhaltlichen Ausführungen in der Vorstellung oder der ursprünglichen Beschwerde einzugehen war.
Schlagworte
Verspätete Einbringung einer VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.082.35133.2014.VORZuletzt aktualisiert am
07.04.2015