Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.02.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §31 Abs1Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die per E Mail (an das Verwaltungsgericht Wien in Kopie) eingebrachte, als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers "gegen den Bescheid" als Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.10.2014 zu werten ist, weil die Vorstellung als das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichts Wien ausgestaltet ist (§ 54 Abs. 1 VwGVG; vgl. dazu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht10 (2014), Rz. 950, insbesondere die Z 9 mit weiteren Nachweisen).Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die per E Mail (an das Verwaltungsgericht Wien in Kopie) eingebrachte, als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers "gegen den Bescheid" als Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.10.2014 zu werten ist, weil die Vorstellung als das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und Beschlüsse einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichts Wien ausgestaltet ist (Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG; vergleiche dazu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht10 (2014), Rz. 950, insbesondere die Ziffer 9, mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Verspätete Einbringung einer VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.082.35133.2014.VORZuletzt aktualisiert am
07.04.2015