RS Lvwg 2015/2/3 VGW-021/036/29291/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.02.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO §366 Abs1 Z3
GewO §369
GewO §370 Abs1
VStG §39 Abs1

Rechtssatz

Bei Vorliegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung (hier: nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) kann die Behörde eine Beschlagnahme von Gegenständen (für die die Verfallsstrafe vorgesehen ist) ohne vorausgegangenes Verfahren (also insbesondere ohne die vom Beschwerdeführer vermisste Verfahrensanordnung, in der die Beschlagnahme angedroht wird) anordnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 20.06.1990, Zl. 89/01/0438, ausgesprochen hat, ist die Behörde im Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 VStG nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, weil bloß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muss. Auch ist etwa die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages gemäß § 39 Abs. 3 VStG anstelle der Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 1 VStG in das Ermessen der Behörde gestellt; von diesem Ermessen macht die belangte Behörde im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn die Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall (jedenfalls auch) den Zweck verfolgt, den weiteren Betrieb der hier in Rede stehenden Musikanlage zu verhindern.Bei Vorliegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung (hier: nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) kann die Behörde eine Beschlagnahme von Gegenständen (für die die Verfallsstrafe vorgesehen ist) ohne vorausgegangenes Verfahren (also insbesondere ohne die vom Beschwerdeführer vermisste Verfahrensanordnung, in der die Beschlagnahme angedroht wird) anordnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 20.06.1990, Zl. 89/01/0438, ausgesprochen hat, ist die Behörde im Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, weil bloß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muss. Auch ist etwa die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages gemäß Paragraph 39, Absatz 3, VStG anstelle der Beschlagnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG in das Ermessen der Behörde gestellt; von diesem Ermessen macht die belangte Behörde im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn die Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall (jedenfalls auch) den Zweck verfolgt, den weiteren Betrieb der hier in Rede stehenden Musikanlage zu verhindern.

Schlagworte

Beschlagnahme einer Musikanlage ohne vorausgegangenes Verfahren; Verdacht einer Verwaltungsübertretung; kein Parteiengehör erforderlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.036.29291.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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