Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.02.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §366 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Beschlagnahme setzt neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, und zwar im Zeitpunkt der Beschlagnahme, und des für diese Delikte als Strafe angedrohten Verfalles (siehe dazu § 369 GewO 1994) als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass eine Sicherung des Verfalles überhaupt geboten ist. Die Beschlagnahme beseitigt lediglich die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch das Eigentumsrecht als solches, und ist zur Sicherung des Verfalls zulässig (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.05.1983, Zl. 83/01/0103).Die Beschlagnahme setzt neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, und zwar im Zeitpunkt der Beschlagnahme, und des für diese Delikte als Strafe angedrohten Verfalles (siehe dazu Paragraph 369, GewO 1994) als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass eine Sicherung des Verfalles überhaupt geboten ist. Die Beschlagnahme beseitigt lediglich die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch das Eigentumsrecht als solches, und ist zur Sicherung des Verfalls zulässig vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.05.1983, Zl. 83/01/0103).
Schlagworte
Beschlagnahme einer Musikanlage ohne vorausgegangenes Verfahren; Verdacht einer Verwaltungsübertretung; kein Parteiengehör erforderlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.036.29291.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2015