RS Lvwg 2015/2/3 VGW-021/036/29291/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.02.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO §366 Abs1 Z3
GewO §369
GewO §370 Abs1
VStG §39 Abs1

Rechtssatz

Die Beschlagnahme setzt neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, und zwar im Zeitpunkt der Beschlagnahme, und des für diese Delikte als Strafe angedrohten Verfalles (siehe dazu § 369 GewO 1994) als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass eine Sicherung des Verfalles überhaupt geboten ist. Die Beschlagnahme beseitigt lediglich die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch das Eigentumsrecht als solches, und ist zur Sicherung des Verfalls zulässig (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.05.1983, Zl. 83/01/0103).Die Beschlagnahme setzt neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, und zwar im Zeitpunkt der Beschlagnahme, und des für diese Delikte als Strafe angedrohten Verfalles (siehe dazu Paragraph 369, GewO 1994) als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass eine Sicherung des Verfalles überhaupt geboten ist. Die Beschlagnahme beseitigt lediglich die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch das Eigentumsrecht als solches, und ist zur Sicherung des Verfalls zulässig vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.05.1983, Zl. 83/01/0103).

Schlagworte

Beschlagnahme einer Musikanlage ohne vorausgegangenes Verfahren; Verdacht einer Verwaltungsübertretung; kein Parteiengehör erforderlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.036.29291.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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