Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §3 Abs2Rechtssatz
Die über Jahre hinweg durch den Beschwerdeführer entfaltete unrechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit ist – im Gegensatz zu seinen eigenen Darlegungen, wonach er beruflich im Bundesgebiet integriert sei – bei der Beurteilung einer allenfalls erworbenen beruflichen Integration des Einschreiters nicht zu berücksichtigen. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom 2. Februar 2015 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2007/18/0398 zum Zurücktreten relativ kurz entfalteter Schwarzarbeit bezieht, so führt sich dieser auf Grund der vorliegenden Sachlage selbst ad absurdum und erübrigt sich daher jegliche weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.
Unter Heranziehung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr entfaltete er bereits während des aufrechten Asylverfahrens über knappe vier Jahre hinweg eine unrechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit, welche er sodann auch nach Wegfall seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes – welches für sich genommen eine unselbständige Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht ermöglicht – trotz bestehender Ausweisung hiervon völlig unbeeindruckt fortsetzte.
Schlagworte
Keine Berücksichtigung jahrelanger Schwarzarbeit im Titelverfahren als integrationsbestimmendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.34895.2014Zuletzt aktualisiert am
06.02.2015