Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.02.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §3 Abs2Rechtssatz
Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer trotz Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung im Bundesgebiet verblieb und somit einen groben Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen begangen hat. Sein diesbezügliches Vorbringen, es sei ihm nicht möglich gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, weil er über kein Reisedokument verfügte und ein solches mangels einer Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Österreich auch nicht zu beschaffen gewesen sei, erscheint schon allein deshalb als nicht stichhaltig, als er auch nicht glaubhaft darlegen konnte, sich zumindest um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht zu haben.
Schlagworte
Unbeachtlichkeit eines fehlenden Reisedokumentes als Rechtfertigung für die nicht erfolgte Ausreise, wenn sich der Fremde nicht zumindest um die Ausstellung eines solchen bemühtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.34895.2014Zuletzt aktualisiert am
06.02.2015