RS Lvwg 2015/2/9 VGW-141/023/34368/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.02.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §21 Abs2

Rechtssatz

Durch die Behörde sind Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommen, welche aus der Weiterführung einer bei der Behörde als befristet gemeldeten Erwerbstätigkeit über die angezeigte Befristung hinaus resultieren.

Die Behörde ging bei der Bemessung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bescheid vom 10. Dezember 2013 - auch für die Beschwerdeführerin offensichtlich - von der Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit 13. Jänner 2014 aus, wobei der so befristete Dienstvertrag durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegt wurde. Sie wäre demnach verpflichtet gewesen, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses und den damit verbundenen Weiterbezug ihres Arbeitseinkommens der belangten Behörde unverzüglich bekanntzugeben. Da die Beschwerdeführerin dies jedoch unterlassen hat und eine Gehaltsbestätigung für April 2014 erst mit Eingabe vom 15. Mai 2014, sohin vier Monate nach der anzeigepflichtigen Weiterführung des Dienstverhältnisses, vorgelegt wurde, besteht der Rückforderungsanspruch nach § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dem Grunde nach zu Recht.Die Behörde ging bei der Bemessung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bescheid vom 10. Dezember 2013 - auch für die Beschwerdeführerin offensichtlich - von der Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit 13. Jänner 2014 aus, wobei der so befristete Dienstvertrag durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegt wurde. Sie wäre demnach verpflichtet gewesen, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses und den damit verbundenen Weiterbezug ihres Arbeitseinkommens der belangten Behörde unverzüglich bekanntzugeben. Da die Beschwerdeführerin dies jedoch unterlassen hat und eine Gehaltsbestätigung für April 2014 erst mit Eingabe vom 15. Mai 2014, sohin vier Monate nach der anzeigepflichtigen Weiterführung des Dienstverhältnisses, vorgelegt wurde, besteht der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dem Grunde nach zu Recht.

Schlagworte

Eine nach § 21 WMG anzeigepflichtige Änderung der Einkommensverhältnisse liegt auch dann vor, wenn ein der Behörde als befristet angezeigtes Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus weiter besteht und die Hilfe empfangende Person weiterhin ein Einkommen hieraus bezieht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.34368.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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