Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.02.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §367 Z25Rechtssatz
Nimmt ein Kontrollorgan von sich aus aufgrund einer für ihn offensichtlichen Inkompetenz eines Ansprechpartners davon Abstand, dezidiert die Vorlage der Unterlagen zu verlangen, weil er davon ausgeht, dass diese von der Gewerbebehörde vom Unternehmen schriftlich angefordert werden, liegt eine Übertretung derartiger Auflagen noch nicht vor.
Schlagworte
Einstellung mangels hinreichend sicherer Feststellungen zu Auflageverstößen; keine dezidierte behördliche Aufforderung zur Vorlage von UnterlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.24637.2014Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015