Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.02.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §367 Z25Rechtssatz
Aufgrund der Angaben des Meldungslegers, dass er den offensichtlich überforderten Mitarbeiter „beruhigt“ und diesem auch mitgeteilt hat, er müsse sich nicht „merken“, welche Unterlagen erforderlich sind, konnte nicht mit der im Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der vor Ort tätige Mitarbeiter tatsächlich zur Urkundenvorlage in einer Art und Weise aufgefordert wurde, die bei objektiver Betrachtung als dezidierte, sanktionsbewährte behördliche Anordnung zu verstehen war.
Schlagworte
Einstellung mangels hinreichend sicherer Feststellungen zu Auflageverstößen; keine dezidierte behördliche Aufforderung zur Vorlage von UnterlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.24637.2014Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015