RS Lvwg 2015/2/10 VGW-021/051/24637/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.02.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aufgrund der Angaben des Meldungslegers, dass er den offensichtlich überforderten Mitarbeiter „beruhigt“ und diesem auch mitgeteilt hat, er müsse sich nicht „merken“, welche Unterlagen erforderlich sind, konnte nicht mit der im Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der vor Ort tätige Mitarbeiter tatsächlich zur Urkundenvorlage in einer Art und Weise aufgefordert wurde, die bei objektiver Betrachtung als dezidierte, sanktionsbewährte behördliche Anordnung zu verstehen war.

Schlagworte

Einstellung mangels hinreichend sicherer Feststellungen zu Auflageverstößen; keine dezidierte behördliche Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.24637.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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