RS Lvwg 2015/2/10 VGW-021/051/24637/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.02.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es liegt grundsätzlich in der Ingerenz des Unternehmens, dafür Sorge zu tragen, dass die anwesenden Mitarbeiter, unabhängig von ihrer Stellung im Betrieb, in der Lage sind, die in der Betriebsanlage aufliegenden Befunde und Unterlagen Kontrollorganen vorzulegen. Auch wenn sich in einer Betriebsanlage nur Personal befindet, das in die Bürotätigkeiten nicht involviert ist, wie dies bei Handwerkern und Hilfskräften oder bei Servierpersonal in Gastronomiebetrieben häufig der Fall sein wird, hat das Unternehmen grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen so aufbewahrt sind, dass sie auch von nicht mit Bürotätigkeiten vertrautem Personal jederzeit den Kontrollorgangen ausgehändigt werden können.

Ist dies nicht möglich, weil entweder die in der Betriebsanlage anwesenden Mitarbeiter keine Kenntnis davon haben, wo die Unterlagen aufbewahrt werden oder sich für nicht befugt erachten, diese auszuhändigen, liegt eine Übertretung von Auflagen vor, in denen verlangt wird, dass Unterlagen Kontrollorganen vorgelegt werden.

Voraussetzung für eine dem gewerberechtlichen Geschäftsführer anzulastende Übertretung ist aber, dass dezidiert die Vorlage der Unterlagen verlangt wird.

Schlagworte

Einstellung mangels hinreichend sicherer Feststellungen zu Auflageverstößen; keine dezidierte behördliche Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.24637.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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