Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.02.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §367 Z25Rechtssatz
Es liegt grundsätzlich in der Ingerenz des Unternehmens, dafür Sorge zu tragen, dass die anwesenden Mitarbeiter, unabhängig von ihrer Stellung im Betrieb, in der Lage sind, die in der Betriebsanlage aufliegenden Befunde und Unterlagen Kontrollorganen vorzulegen. Auch wenn sich in einer Betriebsanlage nur Personal befindet, das in die Bürotätigkeiten nicht involviert ist, wie dies bei Handwerkern und Hilfskräften oder bei Servierpersonal in Gastronomiebetrieben häufig der Fall sein wird, hat das Unternehmen grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen so aufbewahrt sind, dass sie auch von nicht mit Bürotätigkeiten vertrautem Personal jederzeit den Kontrollorgangen ausgehändigt werden können.
Ist dies nicht möglich, weil entweder die in der Betriebsanlage anwesenden Mitarbeiter keine Kenntnis davon haben, wo die Unterlagen aufbewahrt werden oder sich für nicht befugt erachten, diese auszuhändigen, liegt eine Übertretung von Auflagen vor, in denen verlangt wird, dass Unterlagen Kontrollorganen vorgelegt werden.
Voraussetzung für eine dem gewerberechtlichen Geschäftsführer anzulastende Übertretung ist aber, dass dezidiert die Vorlage der Unterlagen verlangt wird.
Schlagworte
Einstellung mangels hinreichend sicherer Feststellungen zu Auflageverstößen; keine dezidierte behördliche Aufforderung zur Vorlage von UnterlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.24637.2014Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015