RS Lvwg 2015/2/15 VGW-101/078/25199/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.02.2015

Index

L67009 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §1
AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §4
AVG §73
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz ist der Erwerb des Miteigentums an einem Grundstück insbesondere dann zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches Interesse nachgewiesen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zum Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz) führt ein allfälliges Bestehen eines volkswirtschaftlichen Interesses an der Tätigkeit des Erwerbers im Inland, noch nicht zwangsläufig dazu, dass die betreffende Person einen Rechtsanspruch darauf hat, für Wohnzwecke ein Eigenheim zu erwerben, da das Wohnbedürfnis auch anders gedeckt werden kann, als durch den Erwerb eines Eigenheims. Ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeit hat vielmehr zur Voraussetzung, dass diese Tätigkeit auf dem betreffenden Grundstück entfaltet wird (VwGH 24. Mai 1989, 89/02/0023).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz ist der Erwerb des Miteigentums an einem Grundstück insbesondere dann zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches Interesse nachgewiesen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zum Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz) führt ein allfälliges Bestehen eines volkswirtschaftlichen Interesses an der Tätigkeit des Erwerbers im Inland, noch nicht zwangsläufig dazu, dass die betreffende Person einen Rechtsanspruch darauf hat, für Wohnzwecke ein Eigenheim zu erwerben, da das Wohnbedürfnis auch anders gedeckt werden kann, als durch den Erwerb eines Eigenheims. Ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeit hat vielmehr zur Voraussetzung, dass diese Tätigkeit auf dem betreffenden Grundstück entfaltet wird (VwGH 24. Mai 1989, 89/02/0023).

Schlagworte

Ausländergrunderwerb; Nichteinhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist; Säumnisbeschwerde; Erwerb im volkswirtschaftlichen Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.078.25199.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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