Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.02.2015Index
L67009 Ausländergrunderwerb Grundverkehr WienNorm
AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §1Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz ist der Erwerb des Miteigentums an einem Grundstück insbesondere dann zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches Interesse nachgewiesen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zum Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz) führt ein allfälliges Bestehen eines volkswirtschaftlichen Interesses an der Tätigkeit des Erwerbers im Inland, noch nicht zwangsläufig dazu, dass die betreffende Person einen Rechtsanspruch darauf hat, für Wohnzwecke ein Eigenheim zu erwerben, da das Wohnbedürfnis auch anders gedeckt werden kann, als durch den Erwerb eines Eigenheims. Ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeit hat vielmehr zur Voraussetzung, dass diese Tätigkeit auf dem betreffenden Grundstück entfaltet wird (VwGH 24. Mai 1989, 89/02/0023).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz ist der Erwerb des Miteigentums an einem Grundstück insbesondere dann zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches Interesse nachgewiesen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zum Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz) führt ein allfälliges Bestehen eines volkswirtschaftlichen Interesses an der Tätigkeit des Erwerbers im Inland, noch nicht zwangsläufig dazu, dass die betreffende Person einen Rechtsanspruch darauf hat, für Wohnzwecke ein Eigenheim zu erwerben, da das Wohnbedürfnis auch anders gedeckt werden kann, als durch den Erwerb eines Eigenheims. Ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeit hat vielmehr zur Voraussetzung, dass diese Tätigkeit auf dem betreffenden Grundstück entfaltet wird (VwGH 24. Mai 1989, 89/02/0023).
Schlagworte
Ausländergrunderwerb; Nichteinhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist; Säumnisbeschwerde; Erwerb im volkswirtschaftlichen InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.078.25199.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2015