Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2015Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 8Rechtssatz
Die Erläuternden Bemerkungen erwähnen an keiner Stelle die textlichen Änderung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG und auch sonst lassen sich schlüssige Erklärungen für eine damit einhergehende grundlegende Änderung der Systematik der Verfahrenseinstellung unter Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG vermissen, erhellt daraus der zulässige Schluss, dass mit dem FRÄG 2011 offenkundig keine inhaltliche Änderung des § 44b NAG durch den Gesetzgeber intendiert war (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.07.2014, VGW-151/059/11475/2014, in dem der erkennende Richter bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.07.2011, 2011/22/0148, überzeugend darlegt, aus welchen Gründen eine Interpretation dieser Bestimmung im Sinne einer Ausweitung des Anwendungsfalls des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG auch auf Fälle, in denen gegen einen Antragsteller bislang noch keine asyl- oder fremdenrechtliche rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, sich als verfassungswidrig darstellen würde).Die Erläuternden Bemerkungen erwähnen an keiner Stelle die textlichen Änderung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und auch sonst lassen sich schlüssige Erklärungen für eine damit einhergehende grundlegende Änderung der Systematik der Verfahrenseinstellung unter Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG vermissen, erhellt daraus der zulässige Schluss, dass mit dem FRÄG 2011 offenkundig keine inhaltliche Änderung des Paragraph 44 b, NAG durch den Gesetzgeber intendiert war vergleiche dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.07.2014, VGW-151/059/11475/2014, in dem der erkennende Richter bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.07.2011, 2011/22/0148, überzeugend darlegt, aus welchen Gründen eine Interpretation dieser Bestimmung im Sinne einer Ausweitung des Anwendungsfalls des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG auch auf Fälle, in denen gegen einen Antragsteller bislang noch keine asyl- oder fremdenrechtliche rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, sich als verfassungswidrig darstellen würde).
Schlagworte
Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“; einzuholende Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde; vorausgegangene rechtskräftige Entscheidung einer Asyl- oder FremdenpolizeibehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.30988.2014Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015