Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.02.2015Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 8Rechtssatz
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien bleibt festzustellen, dass eine Asyl- oder Fremdenbehörde bislang noch nie über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes infolge der rechtskräftigen Versagung der Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgesprochen hat und der konkrete Fall somit auch nicht in den Anwendungsbereich des § 44b Abs. 1 NAG fällt. Die belangte Behörde hätte daher im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG einholen dürfen und anstelle dessen eigenständig das Vorliegen der in § 41a Abs. 9 Z 1 und 3 NAG genannten Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und in der Folge unter Heranziehung der in § 11 Abs. 3 NAG aufgezählten Kriterien in einer Gesamtabwägung umfassend zu prüfen gehabt, ob eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags zum Schutze des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich im Lichte iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten erscheint.Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien bleibt festzustellen, dass eine Asyl- oder Fremdenbehörde bislang noch nie über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes infolge der rechtskräftigen Versagung der Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgesprochen hat und der konkrete Fall somit auch nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG fällt. Die belangte Behörde hätte daher im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG einholen dürfen und anstelle dessen eigenständig das Vorliegen der in Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins und 3 NAG genannten Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und in der Folge unter Heranziehung der in Paragraph 11, Absatz 3, NAG aufgezählten Kriterien in einer Gesamtabwägung umfassend zu prüfen gehabt, ob eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags zum Schutze des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich im Lichte iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK geboten erscheint.
Schlagworte
Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“; einzuholende Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde; vorausgegangene rechtskräftige Entscheidung einer Asyl- oder FremdenpolizeibehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.30988.2014Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015