RS Lvwg 2015/2/16 VGW-151/023/962/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.02.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §13 Abs1
AVG §6 Abs1
AVG §33 Abs2
AVG §33 Abs3
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde trotz rechtsrichtiger Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid an eine unzuständige Behörde, nämlich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete. Die so eingebrachte Beschwerde langte am 16. Dezember 2014 ebendort ein und wurde am 23. Dezember 2014 per Dienstpost an den Landeshauptmann von Wien weitergeleitet, wo sie am 31. Dezember 2014 einlangte. Dementsprechend steht somit fest, dass das Rechtsmittel zwar innerhalb der Beschwerdefrist durch die Einschreiterin abgesendet und durch die unzuständige Behörde ebenso innerhalb der Rechtsmittelfrist an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde, wobei sich diese jedoch nicht der Post bzw. eines Universaldienstbetreibers bediente, sondern das Rechtsmittel mittels Dienstpost weiterleitete. Somit ist es zur Wahrung der gesetzten Frist ausschlaggebend, wann das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Landeshauptmann von Wien, einlangte. Wie dem Akteninhalt unzweifelhaft zu entnehmen ist, langte das Schriftstück beim Landeshauptmann von Wien erst am 31. Dezember 2014 ein und ist die eingebrachte Beschwerde somit verspätet.

Schlagworte

Befristete Eingaben, welche von der unzuständigen zur zuständigen Behörde mittels Dienstpost weitergeleitet werden, müssen innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.962.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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