RS Lvwg 2015/2/20 VGW-221/051/20546/2014/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

20.02.2015

Index

10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 06.03.2013, Zl. 2012/04/0135, 08.11.2012, Zl. 2009/04/0025) setzt das Tatbestandsmerkmal des „schwerwiegenden Verstoßes“ im § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit erforderlich.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 06.03.2013, Zl. 2012/04/0135, 08.11.2012, Zl. 2009/04/0025) setzt das Tatbestandsmerkmal des „schwerwiegenden Verstoßes“ im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit erforderlich.

Schlagworte

unzulässige Entziehung der Gewerbeberechtigung, Prüfung der Zuverlässigkeit; Verhältnismäßigkeitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.051.20546.2014.A

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten