Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.02.2015Index
10/10 GrundrechteNorm
StGG Art. 6Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 06.03.2013, Zl. 2012/04/0135, 08.11.2012, Zl. 2009/04/0025) setzt das Tatbestandsmerkmal des „schwerwiegenden Verstoßes“ im § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit erforderlich.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 06.03.2013, Zl. 2012/04/0135, 08.11.2012, Zl. 2009/04/0025) setzt das Tatbestandsmerkmal des „schwerwiegenden Verstoßes“ im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit erforderlich.
Schlagworte
unzulässige Entziehung der Gewerbeberechtigung, Prüfung der Zuverlässigkeit; VerhältnismäßigkeitsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.051.20546.2014.AZuletzt aktualisiert am
24.03.2015