Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.02.2015Index
10/10 GrundrechteNorm
StGG Art. 6Rechtssatz
Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden, weshalb § 9 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht.Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden, weshalb Paragraph 9, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht.
Schlagworte
unzulässige Entziehung der Gewerbeberechtigung, Prüfung der Zuverlässigkeit; VerhältnismäßigkeitsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.051.20546.2014.AZuletzt aktualisiert am
24.03.2015