RS Lvwg 2015/2/20 VGW-221/051/20546/2014/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.02.2015

Index

10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden, weshalb § 9 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht.Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden, weshalb Paragraph 9, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht.

Schlagworte

unzulässige Entziehung der Gewerbeberechtigung, Prüfung der Zuverlässigkeit; Verhältnismäßigkeitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.051.20546.2014.A

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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