RS Lvwg 2015/2/20 VGW-221/051/20546/2014/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.02.2015

Index

10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dem Vorbringen in der Beschwerde und insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach keine operative Tätigkeit entfaltet wurde, ist entgegenzuhalten, dass das Baumeistergewerbe naturgemäß nicht nur durch die Ausführung konkreter Bautätigkeiten auf Baustellen ausgeübt wird, sondern auch die Baukoordination, die Ablaufplanung großer Baustellen, die Vergabe von Teilaufträgen an Subunternehmen und ähnliche Tätigkeiten, Teil der Gewerbeausübungen eines Baumeisters sind. Die Auffassung, dass Bürotätigkeiten im Betrieb eines Baumeisters grundsätzlich keine Ausübung des Baumeistergewerbes darstellen, wenn nicht gleichzeitig an konkreten Baustellen gearbeitet wird, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

Schlagworte

unzulässige Entziehung der Gewerbeberechtigung, Prüfung der Zuverlässigkeit; Verhältnismäßigkeitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.051.20546.2014.A

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten