Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.02.2015Index
10/10 GrundrechteNorm
StGG Art. 6Rechtssatz
Dem Vorbringen in der Beschwerde und insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach keine operative Tätigkeit entfaltet wurde, ist entgegenzuhalten, dass das Baumeistergewerbe naturgemäß nicht nur durch die Ausführung konkreter Bautätigkeiten auf Baustellen ausgeübt wird, sondern auch die Baukoordination, die Ablaufplanung großer Baustellen, die Vergabe von Teilaufträgen an Subunternehmen und ähnliche Tätigkeiten, Teil der Gewerbeausübungen eines Baumeisters sind. Die Auffassung, dass Bürotätigkeiten im Betrieb eines Baumeisters grundsätzlich keine Ausübung des Baumeistergewerbes darstellen, wenn nicht gleichzeitig an konkreten Baustellen gearbeitet wird, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
Schlagworte
unzulässige Entziehung der Gewerbeberechtigung, Prüfung der Zuverlässigkeit; VerhältnismäßigkeitsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.051.20546.2014.AZuletzt aktualisiert am
24.03.2015