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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1972 §2 Abs3;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung ist unter "Müll" eine Sammelbezeichnung für feste Abfallstoffe verschiedener Herkunft zu verstehen (Hinweis E 18. September 1978, 2416/77). Kompostierbare Bioabfälle sind damit zweifellos erfasst.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 MüllEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140164.X01Im RIS seit
22.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013