RS Vwgh 2004/9/28 2000/14/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §48;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0043 E 29. Jänner 1998 VwSlg 7249 F/1998 RS 1

Stammrechtssatz

§ 48 BAO gestattet - unter der Voraussetzung, daß der Abgabepflichtige der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegt, die Anordnung bestimmter steuerlicher Entlastungsmaßnahmen, soweit dies

-

zur Ausgleichung der inländischen und ausländischen Besteuerung oder

-

zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist.

Diese Kriterien stellen die Rechtsvoraussetzungen der Entsteuerung nach § 48 BAO dar; daneben vermitteln sie durch die Formulierung der mit der Regelung verfolgten Ziele die Leitlinien für die Ausübung des durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens (Hinweis E 14.3.1990, 89/13/0115).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140172.X02

Im RIS seit

22.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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