Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
26.02.2015Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §82 Abs1Rechtssatz
Einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof durch die (nur die Strafhöhe bekämpfende) Beschwerdeführerin steht § 25a Abs. 4 VwGG nicht entgegen, weil die Möglichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 SPG (im konkreten Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde) nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. zum Erfordernis der zweifelsfreien Ermittlung der Bestrafungs-grundlage das Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2014, Ra 2014/01/0113).Einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof durch die (nur die Strafhöhe bekämpfende) Beschwerdeführerin steht Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht entgegen, weil die Möglichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Satz 2 SPG (im konkreten Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde) nicht ausgeschlossen werden konnte vergleiche zum Erfordernis der zweifelsfreien Ermittlung der Bestrafungs-grundlage das Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2014, Ra 2014/01/0113).
Schlagworte
Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender LärmEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VORZuletzt aktualisiert am
23.04.2015