Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
26.02.2015Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §82 Abs1Rechtssatz
Im vorliegenden Fall liegt der Erschwerungsgrund wiederholter Tatbegehung vor (§ 19 Abs. 2 Satz 3 VStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 StGB). Die Beschwerdeführerin ist bereits einschlägig rechtskräftig verurteilt worden. Sie hat in der Vergangenheit mehrmals gegen alle hier angewendeten Strafbestimmungen [§ 82 Abs. 1 SPG oder § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG] verstoßen, konkret im September 2012, Februar 2013 und Jänner 2014. In allen diesen Fällen kam es zu einer Verurteilung wegen Verletzung des § 82 Abs. 1 SPG. Im September 2012 wurde sie zudem wegen Lärmerregung und im Jänner 2014 wegen Anstandsverletzung verurteilt. Diese Handlungen verletzen wiederholt dieselbe Rechtsnorm und beruhen im Verhältnis der Z 1 und der Z 2 des § 1 Abs. 1 WLSG – als jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet – auf der gleichen schädlichen Neigung. Andere Erschwerungsgründe, die nicht schon in die Bewertung des Schuldgehalts der Tat (bzw. der Beurteilung der Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts anhand seiner Bedeutung) eingeflossen sind, liegen nicht vor.Im vorliegenden Fall liegt der Erschwerungsgrund wiederholter Tatbegehung vor (Paragraph 19, Absatz 2, Satz 3 VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB). Die Beschwerdeführerin ist bereits einschlägig rechtskräftig verurteilt worden. Sie hat in der Vergangenheit mehrmals gegen alle hier angewendeten Strafbestimmungen [§ 82 Absatz eins, SPG oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG] verstoßen, konkret im September 2012, Februar 2013 und Jänner 2014. In allen diesen Fällen kam es zu einer Verurteilung wegen Verletzung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG. Im September 2012 wurde sie zudem wegen Lärmerregung und im Jänner 2014 wegen Anstandsverletzung verurteilt. Diese Handlungen verletzen wiederholt dieselbe Rechtsnorm und beruhen im Verhältnis der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph eins, Absatz eins, WLSG – als jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet – auf der gleichen schädlichen Neigung. Andere Erschwerungsgründe, die nicht schon in die Bewertung des Schuldgehalts der Tat (bzw. der Beurteilung der Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts anhand seiner Bedeutung) eingeflossen sind, liegen nicht vor.
Schlagworte
Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender LärmEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VORZuletzt aktualisiert am
23.04.2015