RS Lvwg 2015/2/26 VGW-031/082/34088/2014/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z2
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall liegt der Erschwerungsgrund wiederholter Tatbegehung vor (§ 19 Abs. 2 Satz 3 VStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 StGB). Die Beschwerdeführerin ist bereits einschlägig rechtskräftig verurteilt worden. Sie hat in der Vergangenheit mehrmals gegen alle hier angewendeten Strafbestimmungen [§ 82 Abs. 1 SPG oder § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG] verstoßen, konkret im September 2012, Februar 2013 und Jänner 2014. In allen diesen Fällen kam es zu einer Verurteilung wegen Verletzung des § 82 Abs. 1 SPG. Im September 2012 wurde sie zudem wegen Lärmerregung und im Jänner 2014 wegen Anstandsverletzung verurteilt. Diese Handlungen verletzen wiederholt dieselbe Rechtsnorm und beruhen im Verhältnis der Z 1 und der Z 2 des § 1 Abs. 1 WLSG – als jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet – auf der gleichen schädlichen Neigung. Andere Erschwerungsgründe, die nicht schon in die Bewertung des Schuldgehalts der Tat (bzw. der Beurteilung der Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts anhand seiner Bedeutung) eingeflossen sind, liegen nicht vor.Im vorliegenden Fall liegt der Erschwerungsgrund wiederholter Tatbegehung vor (Paragraph 19, Absatz 2, Satz 3 VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB). Die Beschwerdeführerin ist bereits einschlägig rechtskräftig verurteilt worden. Sie hat in der Vergangenheit mehrmals gegen alle hier angewendeten Strafbestimmungen [§ 82 Absatz eins, SPG oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG] verstoßen, konkret im September 2012, Februar 2013 und Jänner 2014. In allen diesen Fällen kam es zu einer Verurteilung wegen Verletzung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG. Im September 2012 wurde sie zudem wegen Lärmerregung und im Jänner 2014 wegen Anstandsverletzung verurteilt. Diese Handlungen verletzen wiederholt dieselbe Rechtsnorm und beruhen im Verhältnis der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph eins, Absatz eins, WLSG – als jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet – auf der gleichen schädlichen Neigung. Andere Erschwerungsgründe, die nicht schon in die Bewertung des Schuldgehalts der Tat (bzw. der Beurteilung der Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts anhand seiner Bedeutung) eingeflossen sind, liegen nicht vor.

Schlagworte

Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender Lärm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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