Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.02.2015Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §82 Abs1Rechtssatz
Die konkrete Strafbemessung, also die Bestimmung der genauen Höhe der zu verhängenden Strafe, regelt § 19 VStG. Nach der (vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen, aufgrund des insoweit unveränderten Gesetzeswortlauts weiterhin maßgeblichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betrifft § 19 Abs. 1 VStG jede Strafbemessung, während Abs. 2 leg. cit. sich nur auf die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren bezieht, wobei das "ordentliche Verfahren" im Sinne des genannten Abs. 2 auch Beschwerdeverfahren umfasst, wenn (nur) über eine Beschwerde gegen die Strafhöhe zu entscheiden ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2 (2000), § 19 VStG E 2 bis 4, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).Die konkrete Strafbemessung, also die Bestimmung der genauen Höhe der zu verhängenden Strafe, regelt Paragraph 19, VStG. Nach der (vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen, aufgrund des insoweit unveränderten Gesetzeswortlauts weiterhin maßgeblichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betrifft Paragraph 19, Absatz eins, VStG jede Strafbemessung, während Absatz 2, leg. cit. sich nur auf die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren bezieht, wobei das "ordentliche Verfahren" im Sinne des genannten Absatz 2, auch Beschwerdeverfahren umfasst, wenn (nur) über eine Beschwerde gegen die Strafhöhe zu entscheiden ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2 (2000), Paragraph 19, VStG E 2 bis 4, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Schlagworte
Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender LärmEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VORZuletzt aktualisiert am
23.04.2015