RS Lvwg 2015/2/26 VGW-031/082/34088/2014/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z2
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG Bedacht zu nehmen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. zuletzt des Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG Bedacht zu nehmen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht vergleiche zuletzt des Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Schlagworte

Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender Lärm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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