RS Lvwg 2015/2/26 VGW-031/082/34088/2014/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z2
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Im abgekürzten Verfahren gemäß § 19 Abs. 1 VStG "sollen 'die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat' künftig die ausschließliche Grundlage für die Strafbemessung bilden. … Das Tatbestandsmerkmal der 'sonstigen nachteiligen Folgen' soll daher entfallen; maßgeblich für die Strafbemessung im abgekürzten Verfahren sollen künftig ausschließlich das gesetzliche Tatbild und die Modalitäten der Begehung der Tat (sowie der gesetzliche Strafrahmen) sein und nicht außerhalb des Deliktstatbestandes liegende Begleitumstände. Im ordentlichen Verfahren kann der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, hingegen weiterhin im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden" (vgl. die ErläutRV 2009 BlgNR XXIV. GP 18 f zum – zuletzt in die Richtung der bereits auf dieser Linie liegenden Rechtsprechung geänderten – § 19 Abs. 1 VStG). Diese Strafzumessungsregel (Bedeutung des Rechtsguts, Intensität seiner Beeinträchtigung) ist daher auch die "Grundlage" für die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren. Überdies sind hier jedoch auch die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen (§ 19 Abs. 2 VStG sowie die §§ 32 bis 35 StGB).Im abgekürzten Verfahren gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG "sollen 'die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat' künftig die ausschließliche Grundlage für die Strafbemessung bilden. … Das Tatbestandsmerkmal der 'sonstigen nachteiligen Folgen' soll daher entfallen; maßgeblich für die Strafbemessung im abgekürzten Verfahren sollen künftig ausschließlich das gesetzliche Tatbild und die Modalitäten der Begehung der Tat (sowie der gesetzliche Strafrahmen) sein und nicht außerhalb des Deliktstatbestandes liegende Begleitumstände. Im ordentlichen Verfahren kann der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, hingegen weiterhin im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden" vergleiche die ErläutRV 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 18 f zum – zuletzt in die Richtung der bereits auf dieser Linie liegenden Rechtsprechung geänderten – Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Diese Strafzumessungsregel (Bedeutung des Rechtsguts, Intensität seiner Beeinträchtigung) ist daher auch die "Grundlage" für die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren. Überdies sind hier jedoch auch die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG sowie die Paragraphen 32 bis 35 StGB).

Schlagworte

Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender Lärm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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