RS Lvwg 2015/2/26 VGW-031/082/34088/2014/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z2
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Für das den Ausspruch über die Strafhöhe betreffende Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die genannten Verwaltungsübertretungen begangen hat, indem sie eine verbotene, mit Strafe bedrohte Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit rechtswidrig und schuldhaft gesetzt hat und in der Folge auch die gesetzlich vorgebeugten unerwünschten Folgen eingetreten sind (bei allen genannten Delikten [§ 82 Abs. 1 SPG oder § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG] handelt es sich um Erfolgsdelikte, das heißt, dass durch die Tat auch der "Erfolg" wie die Behinderung einer Amtshandlung, die öffentliche Anstandsverletzung oder die Erregung störenden Lärms eingetreten ist). Mangels näherer Angaben im angefochtenen – in der Schuldfrage rechtskräftigen – Straferkenntnis ist eine für die Strafbarkeit zumindest erforderliche Fahrlässigkeit bei Deliktsbegehung anzunehmen (anzumerken ist, dass bei Erfolgsdelikten wie § 82 Abs. 1 SPG oder § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestands, sondern auch das Verschulden nachzuweisen ist – vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG). Auch ist an dieser Stelle die Zurechnungsfähigkeit nicht mehr zu hinterfragen, weil das Fehlen der Diskretionsfähigkeit (etwa aufgrund voller Berauschung) den Entfall der Schuld zur Folge gehabt hätte und damit eine Voraussetzung für die Strafbarkeit (und die Verurteilung nach den oben genannten Delikten) entfallen würde.Für das den Ausspruch über die Strafhöhe betreffende Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die genannten Verwaltungsübertretungen begangen hat, indem sie eine verbotene, mit Strafe bedrohte Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit rechtswidrig und schuldhaft gesetzt hat und in der Folge auch die gesetzlich vorgebeugten unerwünschten Folgen eingetreten sind (bei allen genannten Delikten [§ 82 Absatz eins, SPG oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG] handelt es sich um Erfolgsdelikte, das heißt, dass durch die Tat auch der "Erfolg" wie die Behinderung einer Amtshandlung, die öffentliche Anstandsverletzung oder die Erregung störenden Lärms eingetreten ist). Mangels näherer Angaben im angefochtenen – in der Schuldfrage rechtskräftigen – Straferkenntnis ist eine für die Strafbarkeit zumindest erforderliche Fahrlässigkeit bei Deliktsbegehung anzunehmen (anzumerken ist, dass bei Erfolgsdelikten wie Paragraph 82, Absatz eins, SPG oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestands, sondern auch das Verschulden nachzuweisen ist – vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 VStG). Auch ist an dieser Stelle die Zurechnungsfähigkeit nicht mehr zu hinterfragen, weil das Fehlen der Diskretionsfähigkeit (etwa aufgrund voller Berauschung) den Entfall der Schuld zur Folge gehabt hätte und damit eine Voraussetzung für die Strafbarkeit (und die Verurteilung nach den oben genannten Delikten) entfallen würde.

Schlagworte

Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender Lärm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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