Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
26.02.2015Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §82 Abs1Rechtssatz
Durch die Taten der Beschwerdeführerin [§ 82 Abs. 1 SPG oder § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG] wurde das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchführung von Amtshandlungen durch die Organe der öffentlichen Aufsicht, an der Wahrung des öffentlichen Anstandes und an der Vermeidung ungebührlicher Erregung störenden Lärms – mitunter erheblich – beeinträchtigt. Im Hinblick auf die in der Schuldfrage bereits in (Teil-) Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen das angefochtenen Straferkenntnisses braucht an dieser Stelle mit Hinweis auf das im Verwaltungsstrafrecht geltende Kumulationsprinzip nur angemerkt zu werden, dass es sich beim lauten Schreien von Schimpfwörtern um zwei nicht ausschließende Tatbestände der jeweiligen Ziffern des § 1 Abs. 1 WLSG handelt, die nebeneinander durch ein Verhalten gleichzeitig erfüllt sein können (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.1995, 93/10/0201) und im Verhältnis zum SPG jeweils eine weitere Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG (vgl. jedoch dessen Abs. 2 im Verhältnis zu § 81 SPG) nicht ausschließen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.1992, 91/10/0138; sowie N. Raschauer/Schilchegger in Thanner/Vogl (Hrsg.), Sicherheitspolizeigesetz2 (2013), § 82 Anm. 9).Durch die Taten der Beschwerdeführerin [§ 82 Absatz eins, SPG oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG] wurde das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchführung von Amtshandlungen durch die Organe der öffentlichen Aufsicht, an der Wahrung des öffentlichen Anstandes und an der Vermeidung ungebührlicher Erregung störenden Lärms – mitunter erheblich – beeinträchtigt. Im Hinblick auf die in der Schuldfrage bereits in (Teil-) Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen das angefochtenen Straferkenntnisses braucht an dieser Stelle mit Hinweis auf das im Verwaltungsstrafrecht geltende Kumulationsprinzip nur angemerkt zu werden, dass es sich beim lauten Schreien von Schimpfwörtern um zwei nicht ausschließende Tatbestände der jeweiligen Ziffern des Paragraph eins, Absatz eins, WLSG handelt, die nebeneinander durch ein Verhalten gleichzeitig erfüllt sein können vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.1995, 93/10/0201) und im Verhältnis zum SPG jeweils eine weitere Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG vergleiche jedoch dessen Absatz 2, im Verhältnis zu Paragraph 81, SPG) nicht ausschließen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.1992, 91/10/0138; sowie N. Raschauer/Schilchegger in Thanner/Vogl (Hrsg.), Sicherheitspolizeigesetz2 (2013), Paragraph 82, Anmerkung 9).
Schlagworte
Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender LärmEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VORZuletzt aktualisiert am
23.04.2015