RS Lvwg 2015/2/26 VGW-031/082/34088/2014/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z2
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Durch die Taten der Beschwerdeführerin [§ 82 Abs. 1 SPG oder § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG] wurde das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchführung von Amtshandlungen durch die Organe der öffentlichen Aufsicht, an der Wahrung des öffentlichen Anstandes und an der Vermeidung ungebührlicher Erregung störenden Lärms – mitunter erheblich – beeinträchtigt. Im Hinblick auf die in der Schuldfrage bereits in (Teil-) Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen das angefochtenen Straferkenntnisses braucht an dieser Stelle mit Hinweis auf das im Verwaltungsstrafrecht geltende Kumulationsprinzip nur angemerkt zu werden, dass es sich beim lauten Schreien von Schimpfwörtern um zwei nicht ausschließende Tatbestände der jeweiligen Ziffern des § 1 Abs. 1 WLSG handelt, die nebeneinander durch ein Verhalten gleichzeitig erfüllt sein können (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.1995, 93/10/0201) und im Verhältnis zum SPG jeweils eine weitere Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG (vgl. jedoch dessen Abs. 2 im Verhältnis zu § 81 SPG) nicht ausschließen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.1992, 91/10/0138; sowie N. Raschauer/Schilchegger in Thanner/Vogl (Hrsg.), Sicherheitspolizeigesetz2 (2013), § 82 Anm. 9).Durch die Taten der Beschwerdeführerin [§ 82 Absatz eins, SPG oder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG] wurde das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchführung von Amtshandlungen durch die Organe der öffentlichen Aufsicht, an der Wahrung des öffentlichen Anstandes und an der Vermeidung ungebührlicher Erregung störenden Lärms – mitunter erheblich – beeinträchtigt. Im Hinblick auf die in der Schuldfrage bereits in (Teil-) Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen das angefochtenen Straferkenntnisses braucht an dieser Stelle mit Hinweis auf das im Verwaltungsstrafrecht geltende Kumulationsprinzip nur angemerkt zu werden, dass es sich beim lauten Schreien von Schimpfwörtern um zwei nicht ausschließende Tatbestände der jeweiligen Ziffern des Paragraph eins, Absatz eins, WLSG handelt, die nebeneinander durch ein Verhalten gleichzeitig erfüllt sein können vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.1995, 93/10/0201) und im Verhältnis zum SPG jeweils eine weitere Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG vergleiche jedoch dessen Absatz 2, im Verhältnis zu Paragraph 81, SPG) nicht ausschließen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.1992, 91/10/0138; sowie N. Raschauer/Schilchegger in Thanner/Vogl (Hrsg.), Sicherheitspolizeigesetz2 (2013), Paragraph 82, Anmerkung 9).

Schlagworte

Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender Lärm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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