RS Lvwg 2015/2/26 VGW-031/082/34088/2014/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z2
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Wie bereits im (mit Vorstellung bekämpften) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2014 ausgeführt richtete sich das (als Beschwerde zu wertende) Rechtsmittel der Beschwerdeführerin vom 3.10.2014 nicht gegen den Ausspruch über die Schuld, sondern nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Begehrt wurde die Reduzierung "auf die Hälfte" (auch in der Vorstellung trat die Beschwerdeführerin dieser Beurteilung ihres allein gegen die Strafhöhe gerichteten Begehrens nicht entgegen). Rechtssache im vorliegenden Verfahren ist daher (weiterhin) nur der Ausspruch über die Strafe des angefochtenen Straferkenntnisses, sodass vom Verwaltungsgericht Wien nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen ist, die in (Teil )Rechtskraft erwachsen ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1218, insbesondere unter Z 9).Wie bereits im (mit Vorstellung bekämpften) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.11.2014 ausgeführt richtete sich das (als Beschwerde zu wertende) Rechtsmittel der Beschwerdeführerin vom 3.10.2014 nicht gegen den Ausspruch über die Schuld, sondern nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Begehrt wurde die Reduzierung "auf die Hälfte" (auch in der Vorstellung trat die Beschwerdeführerin dieser Beurteilung ihres allein gegen die Strafhöhe gerichteten Begehrens nicht entgegen). Rechtssache im vorliegenden Verfahren ist daher (weiterhin) nur der Ausspruch über die Strafe des angefochtenen Straferkenntnisses, sodass vom Verwaltungsgericht Wien nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen ist, die in (Teil )Rechtskraft erwachsen ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1218, insbesondere unter Ziffer 9,).

Schlagworte

Bekämpfung der Strafhöhe; Behinderung einer Amtshandlung; öffentliche Anstandsverletzung; störender Lärm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.34088.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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