Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.02.2015Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §10Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er einerseits minderjährigen, nicht selbst erwerbsfähigen Kindern österreichischer Staatsbürger einen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft einräumt, anderseits im Fall der unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit der Unterhaltspflichtigen gemäß § 10 Abs. 1b StbG die Kinder dennoch auf Dauer, so jedenfalls mindestens bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, von der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließen will. Bei einer solchen Auslegung käme grundsätzlich eine Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an noch minderjährige Kinder österreichischer Eltern, welche aus anderen Gründen, die sie selbst nicht zu vertreten haben, nicht erwerbsfähig sind, niemals in Betracht.Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er einerseits minderjährigen, nicht selbst erwerbsfähigen Kindern österreichischer Staatsbürger einen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft einräumt, anderseits im Fall der unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit der Unterhaltspflichtigen gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG die Kinder dennoch auf Dauer, so jedenfalls mindestens bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, von der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließen will. Bei einer solchen Auslegung käme grundsätzlich eine Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an noch minderjährige Kinder österreichischer Eltern, welche aus anderen Gründen, die sie selbst nicht zu vertreten haben, nicht erwerbsfähig sind, niemals in Betracht.
Schlagworte
Verleihung der Staatsbürgerschaft an minderjährige Asylberechtigte; Ausnahme vom Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes; Bezug von Sozialhilfeleistungen als nicht zu vertretender GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.34242.2014Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015