Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2015Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §10Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 28.10.2009, 2007/01/0944) ist für den gesicherten Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten, der über gesetzliche Unterhaltsansprüche verfügt, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern, fallbezogen der alleinerziehenden Mutter maßgeblich. Auf die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen selbst kommt es somit nicht an. Die minderjährige nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin kann die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG nicht anders als durch Unterhalt und Einkommen ihrer unterhaltspflichtigen Mutter erfüllen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 28.10.2009, 2007/01/0944) ist für den gesicherten Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten, der über gesetzliche Unterhaltsansprüche verfügt, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern, fallbezogen der alleinerziehenden Mutter maßgeblich. Auf die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen selbst kommt es somit nicht an. Die minderjährige nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin kann die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG nicht anders als durch Unterhalt und Einkommen ihrer unterhaltspflichtigen Mutter erfüllen.
Schlagworte
Verleihung der Staatsbürgerschaft an minderjährige Asylberechtigte; Ausnahme vom Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes; Bezug von Sozialhilfeleistungen als nicht zu vertretender GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.34242.2014Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015