Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2015Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §10Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 28.10.2009, 2007/01/0944) ist für den gesicherten Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten, der über gesetzliche Unterhaltsansprüche verfügt, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern maßgeblich. Auf die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen selbst kommt es – mangels Erwerbsfähigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit - nicht an. Der minderjährige, nicht erwerbstätige Beschwerdeführer kann die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG nicht anders als durch Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern erfüllen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 28.10.2009, 2007/01/0944) ist für den gesicherten Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten, der über gesetzliche Unterhaltsansprüche verfügt, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern maßgeblich. Auf die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen selbst kommt es – mangels Erwerbsfähigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit - nicht an. Der minderjährige, nicht erwerbstätige Beschwerdeführer kann die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG nicht anders als durch Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern erfüllen.
Schlagworte
Verleihung der Staatsbürgerschaft an minderjährigen EU-Bürger; Ausnahme vom Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes; Bezug von Sozialhilfeleistungen als nicht zu vertretender GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.33041.2014Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015