Rechtssatznummer
21Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin könnte im Ergebnis eingewendet werden, dass das verfügbare Haushaltsnettoeinkommen aufgrund einzubeziehender Abzüge (Steuerlasten und mögliche Unterhaltspflichten) die gesetzlich erforderliche Höhe nicht erreicht und insgesamt die Prognoseentscheidung über die künftig verfügbaren Mittel mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, sodass eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. zur Prognoseentscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Das Verwaltungsgericht Wien ist jedoch der Ansicht, dass im konkreten Fall eine nähere Auseinandersetzung mit einem daraus möglicherweise resultierenden Fehlbetrag nicht geeignet ist, die vorgenommene Abwägung auf Basis des Art. 8 EMRK zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland und den öffentlichen Interessen umzukehren. Ihr könnte daher die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wegen Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung letzten Endes nicht versagt werden (vgl. den lediglich relativen Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 leg. cit.).Gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin könnte im Ergebnis eingewendet werden, dass das verfügbare Haushaltsnettoeinkommen aufgrund einzubeziehender Abzüge (Steuerlasten und mögliche Unterhaltspflichten) die gesetzlich erforderliche Höhe nicht erreicht und insgesamt die Prognoseentscheidung über die künftig verfügbaren Mittel mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, sodass eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann vergleiche zur Prognoseentscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Das Verwaltungsgericht Wien ist jedoch der Ansicht, dass im konkreten Fall eine nähere Auseinandersetzung mit einem daraus möglicherweise resultierenden Fehlbetrag nicht geeignet ist, die vorgenommene Abwägung auf Basis des Artikel 8, EMRK zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland und den öffentlichen Interessen umzukehren. Ihr könnte daher die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wegen Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung letzten Endes nicht versagt werden vergleiche den lediglich relativen Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Satz 1 leg. cit.).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015