Rechtssatznummer
17Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) gründet sich auf die (seit 25 Jahren einer Ehe entsprechend und nunmehr) eheliche Wohngemeinschaft mit ihrem (Lebensgefährten und jetzigen) Ehemann, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Der Mietvertrag ist von unbefristeter Dauer, sodass der vertragliche Rechtsanspruch auf Unterkunft (ihres Ehemannes) die Dauer eines für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels jedenfalls übersteigt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Die Wohnung hat mit mehr als 70m2 eine für drei Personen hinreichende Quadratmeterzahl, ist in drei Wohnräume unterteilt und verfügt über eine separate Küche sowie ein Bad, WC und Vorzimmer. Gegen die Ortsüblichkeit der Wohnungsgröße für eine dreiköpfige Familie (Eltern sowie ein Kind im Alter von 23 Jahren) im ... Wiener Gemeindebezirk sind – ausgehend von dieser jedenfalls das kritische Maß deutlich übersteigenden Wohnungsgröße und den bekannten Wohnverhältnissen im ... Wiener Gemeindebezirk – in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken entstanden, die im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG zur Abweisung des Antrags führen müssten.Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf ortsübliche Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) gründet sich auf die (seit 25 Jahren einer Ehe entsprechend und nunmehr) eheliche Wohngemeinschaft mit ihrem (Lebensgefährten und jetzigen) Ehemann, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Der Mietvertrag ist von unbefristeter Dauer, sodass der vertragliche Rechtsanspruch auf Unterkunft (ihres Ehemannes) die Dauer eines für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels jedenfalls übersteigt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Die Wohnung hat mit mehr als 70m2 eine für drei Personen hinreichende Quadratmeterzahl, ist in drei Wohnräume unterteilt und verfügt über eine separate Küche sowie ein Bad, WC und Vorzimmer. Gegen die Ortsüblichkeit der Wohnungsgröße für eine dreiköpfige Familie (Eltern sowie ein Kind im Alter von 23 Jahren) im ... Wiener Gemeindebezirk sind – ausgehend von dieser jedenfalls das kritische Maß deutlich übersteigenden Wohnungsgröße und den bekannten Wohnverhältnissen im ... Wiener Gemeindebezirk – in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken entstanden, die im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Abweisung des Antrags führen müssten.
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015