Rechtssatznummer
13Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Über den Antrag der Beschwerdeführerin ist seit drei Jahren nach Antragstellung noch nicht (inhaltlich) entschieden worden. Die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung würde die Sachentscheidung über die künftige Rechtmäßigkeit ihres weiteren Verbleibs in Österreich – aus der persönliche Sicht der Beschwerdeführerin wird das in Wahrheit die im Ergebnis relevante Sachentscheidung sein – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung aus dem Ausland nochmals hinauszögern. Dies erscheint beim jetzigen Stand des Verfahrens nicht (mehr) zumutbar (vgl. den Aspekte der angemessenen Verfahrensdauer aufgreifenden § 11 Abs. 3 Z 9 NAG).Über den Antrag der Beschwerdeführerin ist seit drei Jahren nach Antragstellung noch nicht (inhaltlich) entschieden worden. Die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung würde die Sachentscheidung über die künftige Rechtmäßigkeit ihres weiteren Verbleibs in Österreich – aus der persönliche Sicht der Beschwerdeführerin wird das in Wahrheit die im Ergebnis relevante Sachentscheidung sein – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung aus dem Ausland nochmals hinauszögern. Dies erscheint beim jetzigen Stand des Verfahrens nicht (mehr) zumutbar vergleiche den Aspekte der angemessenen Verfahrensdauer aufgreifenden Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 9, NAG).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015