Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die konkrete Interessenabwägung [nach § 11 Abs. 3 NAG] ist wesentlich, dass die Kinder der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – hier geboren und hier aufgewachsen sind (und verfügen über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich). Realistischerweise kommt jedenfalls für sie eine "Rückkehr" in den Kosovo oder nach Serbien nicht in Betracht. Die Versagung eines Aufenthaltstitels würde trotz nunmehriger Volljährigkeit der Kinder zu einer Auflösung der derzeitigen, seit der Geburt der Kinder stets gegebenen und mittlerweile mehr als zwei Jahrzehnte tatsächlich bestandenen Beziehung zwischen Mutter und Kind führen (vgl. aus der Rechtsprechung zur mitzuberücksichtigenden Auswirkung der Versagung eines Aufenthaltstitels auf im Inland zurückbleibende Verwandte die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2011, 2009/18/0023; und 22.9.2011, 2008/18/0455). Dies gilt in ähnlicher Weise für ihren Ehemann (vgl. zur großen Bedeutung eines dauerhaft niedergelassenen Ehepartners die Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0224; und 19.12.2012, 2009/22/0257).Für die konkrete Interessenabwägung [nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG] ist wesentlich, dass die Kinder der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – hier geboren und hier aufgewachsen sind (und verfügen über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich). Realistischerweise kommt jedenfalls für sie eine "Rückkehr" in den Kosovo oder nach Serbien nicht in Betracht. Die Versagung eines Aufenthaltstitels würde trotz nunmehriger Volljährigkeit der Kinder zu einer Auflösung der derzeitigen, seit der Geburt der Kinder stets gegebenen und mittlerweile mehr als zwei Jahrzehnte tatsächlich bestandenen Beziehung zwischen Mutter und Kind führen vergleiche aus der Rechtsprechung zur mitzuberücksichtigenden Auswirkung der Versagung eines Aufenthaltstitels auf im Inland zurückbleibende Verwandte die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2011, 2009/18/0023; und 22.9.2011, 2008/18/0455). Dies gilt in ähnlicher Weise für ihren Ehemann vergleiche zur großen Bedeutung eines dauerhaft niedergelassenen Ehepartners die Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0224; und 19.12.2012, 2009/22/0257).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015