Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auf die ausdrücklich in § 11 Abs. 3 NAG normierten Kriterien, die der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsprechen, Bedacht zu nehmen: Maßgeblich sind demnach insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden (der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert) sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Weiters sind Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. In diesem Sinn sind die Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte (vgl. die im Vorabsatz zitierte Rechtsprechung des VwGH sowie insbesondere zum letztgenannten Aspekt die Erkenntnisse des VwGH vom 13.12.2011, 2008/22/0214; und 7.4.2011, 2008/22/0286).Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auf die ausdrücklich in Paragraph 11, Absatz 3, NAG normierten Kriterien, die der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsprechen, Bedacht zu nehmen: Maßgeblich sind demnach insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden (der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert) sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Weiters sind Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. In diesem Sinn sind die Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte vergleiche die im Vorabsatz zitierte Rechtsprechung des VwGH sowie insbesondere zum letztgenannten Aspekt die Erkenntnisse des VwGH vom 13.12.2011, 2008/22/0214; und 7.4.2011, 2008/22/0286).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015